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Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Geltung der Bedingungen
    1. Wir kaufen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Mit der Ausführung des Auftrages erkennt der Lieferant diese Bedingungen an, und zwar auch dann, wenn seine Lieferbedingungen anders lauten. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Lieferanten oder auf so genannte Einheitsbedingungen bedeutet keine Anerkennung dieser Bedingungen. Auch ist unser Schweigen auf entgegenstehende Auftragsbestätigungen nicht als Einverständnis anzusehen.
    2. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von unserer Bestellung gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung dennoch, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen anzusehen.
  2. Vertragsabschluss, Vertragsunterlagen
    1. Unsere Aufträge sind innerhalb der auf ihnen genannten Frist schriftlich zu bestätigen. Mündlich oder fernmündlich erteile Aufträge werden erst durch unsere Bestätigung, schriftlich, per Telefax oder E-Mail, wirksam.
    2. Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei.
    3. Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden.
    4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nichtoffenkundigen kaufmännischen oder sonstigen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Er hat seine Vorlieferanten/Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung fort.
    5. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Dabei sind die Auswirkungen auf beide Vertragschließenden, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
  3. Preise, Zahlungen
    1. Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung bis zur vereinbarten Empfangsstelle und einschließlich Verzollung.
    2. Alle Rechnungen müssen uns in zweifacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen und Daten nach Lieferung übermittelt werden.
    3. Rechnungen ohne Skontoabzug werden zum 15. und 30. des übernächsten Monats bezahlt.
  4. Eigentumsverhältnisse, Forderungsabtretung
    1. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer Einwilligung abtreten.
    2. Das von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur Verarbeitung übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, sodass wir anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant haftet uns für Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums.
    3. Der Lieferant kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen auf- rechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
  5. Vertragsstrafe (Pönale)
    1. Die TAB TECHNOLOGIE & ANLAGENBAU ENGINEERING- UND MANAGEMENTGESELLSCHAFT MBH ist berechtigt, im Falle des Verzuges 0,5% vom Bruttoauftragswert pro Kalendertag während des Zeitraums des Verzuges als Vertragsstrafe (Pönale) zu verlangen.
    2. Die Gesamthöhe der Pönale ist beschränkt auf max. 5 % vom jeweiligen Bruttogesamtauftragswert. Auch wenn die TAB TECHNOLOGIE & ANLAGENBAU ENGINEERING- UND MANAGEMENTGESELLSCHAFT MBH verspätete Lieferungen des AN annimmt, ist sie berechtigt die Pönale trotzdem zu verlangen.