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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Lieferungen - darunter werden auch Leistungen, Beratungen und Nebenleistungen verstanden - erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.

(Stand 17.Oktober 2015)

  1. Allgemeines
    1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und allein. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Un-sere Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Auftragsfertigung und Lohnarbeit gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos liefern. Vor dem Zustandekommen des Vertrages mündlich oder schriftlich abgegebene Er-klärungen und getroffene Vereinbarungen der Vertragspartner sind nur Bestandteil des Vertrages, wenn das im Vertrag oder dessen Be-stätigung schriftlich vereinbart worden ist. Der Vertrag wird für die TAB Technologie & AnlagenBau Engineering und Managementgesell-schaft mbH erst dann bindend, wenn dem Auftraggeber (AG) die schriftliche Vertragsbestätigung zugegangen ist.
    2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Vertragsgestaltende oder auf die Vertragsbedingungen gerichtete Erklärungen bedürfen der Schriftform.
  2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

    Unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich der Anlagen/Spezifikationen sollen abschließend im Vertrag aufgeführt sein und wer-den mit der Vertragsbestätigung verbindlich.
    1. Auftragsfertigung
      Bei der Auftragsfertigung stellt TAB Technologie & AnlagenBau Engineering und Managementgesellschaft mbH die zur Herstellung des gewünschten Endproduktes notwendigen Materialien und/oder Bauteile bei und ist bei ihrer Beschaffung für die vertraglich vereinbarte Materialspezifikation verantwortlich.
    2. Lohnarbeit
      Bei Ausführen reiner Lohnarbeit liefert der AG die zur Bearbeitung notwendigen Materialien / Bauteile oder die zur Herstellung des End-produktes benötigten Materialien / Bauteile der TAB Technologie & AnlagenBau Engineering und Managementgesellschaft mbH auf seine Kosten und Gefahr an. Der AG haftet für die Richtigkeit der ausgewiesenen Materialspezifikation, Werkstoffqualität und -güte. Wenn ver-traglich nicht ausdrücklich vereinbart, wird bei Wareneingang keine Kontrolle hinsichtlich Materialspezifikation, Werkstoffqualität u. -güte u. a. durchgeführt. Alle anfallenden Kosten bei Bereitstellung von nicht den Forderungen entsprechenden Materialien, die bis zur Fest-stellung eines Materialfehlers, der zum Abbruch der Arbeiten führt, werden dem AG in Rechnung gestellt.
      1. Lieferbedingungen
        Allen Materialien und Werkstücken, die zur Lohnarbeit angeliefert werden, müssen neben dem Auftrag gültige Konstruktionsunterlagen / Zeichnungen / technisch-technologische Unterlagen in zweifacher Ausführung beigefügt sein. Der Lieferschein sollte nachfolgende An-gaben enthalten:
        1. Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung
        2. vertraglich vereinbarte Bearbeitung der angelieferten Materialien/Werkstücke insbesondere Angaben - über Werkstoffqualität - über gewünschte Abnahmen durch spezielle Prüfverfahren und Erstellung von Testunterlagen.
  3. Pläne und technisch-technologische Unterlagen
    1. Für übergebene Konstruktionen, Zeichnungen und andere technisch-technologische Unterlagen, die fehlerhaft sind und zu Mängeln oder Ausschuss an den zu bearbeitenden Materialien / Bauteilen / Endprodukt führen, übernimmt die TAB Technologie & AnlagenBau Enginee-ring und Managementgesellschaft mbH keine Haftung und stellt alle Kosten bis zur Erkennung des Mangels dem AG in Rechnung.
    2. An allen unseren Konstruktionen, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urhe-berrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass zuvor unsere schriftliche Zustimmung gegeben wurde.
  4. Preise

    Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitig schriftlicher Vereinbarung - ab Herstellerwerk ohne irgendwelche Abzüge.

    Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Abnahmen, Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des AG. Ebenso hat dieser alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Für Aufträge, die entgegen vertraglicher Vereinbarung das laufende Kalender-jahr überschreiten, behalten wir uns eine Preisanpassung vor. Eine Preisanpassung erfolgt auch, wenn Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen Änderungen erfahren haben oder die vom AG gelieferten Unterlagen / Materialien / Werkstücke den abge-stimmten Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlungen sind an unseren Geschäftssitz ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit der geschuldete Betrag zu unserer freien Verfügung steht.
    2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht ausschließen.
    3. Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, so sind ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen zu entrichten, die sich nach den an unserem Geschäftssitz üblichen Zinsverhältnissen richten, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Inanspruchnahme weiterer gesetzlicher Rechte wegen Zahlungsverzug behalten wir uns vor.
  6. Eigentumsvorbehalt

    Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung das Eigentum des Lieferanten, unabhängig davon, ob diese zwischenzeitlich weiterverar-beitet oder weiterverkauft wurde. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht dem Lieferanten an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt somit als Vorbehaltsware Im Sinne dieser Bedingungen. Der AG wird alle Maßnahmen treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Er darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Verhält der AG sich vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und er ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Der AG hat während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand gegen die einschlägigen Risiken zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag anteilmäßig uns zustehen. Die Police sowie die Prämienquittungen sind uns auf Verlangen vorzulegen.
  7. Lieferfrist
    1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die Vertragsparteien sämtliche zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Einzelheiten geklärt haben und der AG alle Voraussetzungen erfüllt hat.
    2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
      1. wenn uns Angaben, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der AG diese nachträglich abändert, uns falsches oder unzureichendes Material/Unterlagen zur Verfügung stellt und damit eine Verzögerung der Lieferungen und Leistungen verursacht.
      2. wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten, ungeachtet, ob sie bei uns, bei dem AG oder Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstö-rungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, bei Auftragsfertigung verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss werden von wichtigen und arbeitsintensiven Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
      3. wenn der AG oder Dritte mit seinen auszuführenden Arbeiten oder durch uns in Anspruch genommene Unterauftragnehmer im Rück-stand sind oder der AG mit der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Einhaltung der Zahlungsbedingungen in Verzug ist.
    3. Der AG ist berechtigt ,für verspätete Lieferungen und Leistungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen in Höhe von 0.5 % je vollendeter Dekade des Verzugs, jedoch nicht mehr als 2 % vom Wert der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung, soweit dem AG nachweislich ein Schaden als Folge dieser Verspätung entstanden ist. Der Anspruch entfällt, wenn wir durch die in Ziff. 7. erwähnten Umstände oder durch den AG in der Erfüllung unserer Leistungspflichten behindert wurden.
  8. Übergang von Risiko und Gefahr
    1. Risiko und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den AG über.
    2. Wird der Versand auf Begehren des AG oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ur-sprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den AG über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des AG gelagert und versichert.
  9. Versand, Transport und Versicherung
    1. Der Transport erfolgt, sofern nicht anderweitiges vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des AG. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom AG bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Fracht-führer zu richten.
    2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem AG. Auch wenn sie durch uns zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag durch den AG auf seine Rechnung und Gefahr abgeschlossen.
  10. Prüfungen und Abnahmen der Lieferungen und Leistungen
    1. Wir werden die Lieferungen und Leistungen, soweit üblich, vor dem Versand prüfen. Verlangt der AG weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom AG zu bezahlen.
    2. Der AG hat die Lieferungen und Leistungen sofort nach Erhalt zu prüfen und uns eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Wird dieses unterlassen, gelten die Lieferungen und Leistungen als vollständig und qualitätsgerecht.
    3. Wir werden die uns gemäß Ziff. 10.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich selbst beheben. Der AG wird uns hierzu Gelegenheit geben.
    4. Die Durchführung einer Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer Abnahmeprüfung (Maßprotokolle, Werkstoffprüfun-gen usw.) sowie die schriftlichen Vereinbarung.
    5. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der AG keine Rechte und Ansprüche außer den in den Ziff.10. und 11. ausdrücklich genannten.
  11. Gewährleistung, Haftung für Mängel
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen/Leistungen. Werden Versand, Abnahme, eventuelle Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 30 Monate nach Meldung der Ver-sandbereitschaft. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der AG oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder wenn der AG, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und uns die Ge-legenheit gibt, den Mangel zu beheben. Für zugekaufte Komponenten des Liefergegenstandes übernehmen wir eine Gewährleistung nur soweit, wie uns diese von unserem Un-terlieferanten gewährt wird.
    2. Wir verpflichten uns, auf schriftlicher Aufforderung des AG alle Teile unserer Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials (gilt nur bei Auftragsfertigung), fehlerhafter Konstruktion (wenn Konstruktion durch Dritte erfolgte) oder mangelhafter Ausführung, so-weit durch uns zu vertreten, die bis zum Ablauf unserer Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    3. Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen oder Leistungen sind nur jene, die in den schriftlich vereinbarten Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist jedoch eine Abnahmeprüfung verein-bart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
    4. Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind alle Schäden, die z.B. infolge falscher Bedienung oder Wartung, übermäßiger Beanspruchung, Betriebes in ungeeignetem Umfeld, ungeeigneter Betriebsmittel oder als Folge mangelhafter Schmierung oder Kühlung auftreten, auch dann, wenn durch uns nicht nur Teile einer Anlage sondern das Endprodukt geliefert wird. Die Regelungen in den Ziff. 11.1 und 11.2 sind abschließend. Weitergehende Ansprüche des AG - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
  12. Ausschluss weiterer Haftungen

    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziff. 7. und 11. vorgesehen, ist - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausge-schlossen.
  13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand ist Rostock. Wir sind jedoch berechtigt, den AG an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
    2. Sofern sich aus unserem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechtübereinkommens vom 11.04.1980).